Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag
AG GlüStV NRW§ 3 Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/3#abs-1 (1) Das Land erfüllt die ordnungsrechtliche Aufgabe nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, durch einen Rechtsträger im Sinne des § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, dessen Aufgabenumfang sich aus der ihm nach § 4 erteilten Erlaubnis ergibt. Anderweitige Betätigungen und die Gründung von Tochterunternehmen bedürfen der Erlaubnis, die nur erteilt werden darf, wenn sichergestellt ist, dass hierdurch die Aufgabenerfüllung nach Satz 1 nicht beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/3#abs-2 (2) In Bezug auf Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote wird die ordnungsrechtliche Aufgabe nach Absatz 1 durch die Anstalt „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder vom 15. Dezember 2011 und vom 19. Januar 2012 (GV. NRW. 2012 S. 223) erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/3#abs-3 (3) Annahmestellen gemäß § 5, Lotterieeinnehmer gemäß § 6 Absatz 2, gewerbliche Spielvermittler gemäß § 7 und Wettvermittlungsstellen gemäß § 13 bedürfen nach § 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 für die Vermittlung von Glücksspielen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/3#abs-4 (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend auf Inhaberinnen oder Inhaber von Veranstaltererlaubnissen für Sportwetten anzuwenden, die ohne Zwischenschaltung einer Wettvermittlerin oder eines Wettvermittlers erlaubte Wetten ortsgebunden eigenständig anbieten.